Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeiner Geltungsbereich

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen:

Christian Weiße (Fassadengestaltung Dresden),
im Folgenden „Dienstleister“ genannt,
Südstraße 18a
01328 Dresden

und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB sowie Verbrauchern (im Folgenden „Kunde“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

Allen Ausführungen von Arbeiten sowie damit im Zusammenhang stehenden Leistungen, liegen die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Sie sind Bestandteil aller von oder mit dem Dienstleister abgewickelten Projektverträgen und unterliegen der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland.

Der Kunde erkennt diese Bedingungen ohne Einschränkung an. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 1 Urheberrecht

Alle Werke des Dienstleisters unterliegen dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Der Dienstleister bleibt in jedem Fall Urheber im Sinne des UrhG.

1.1 Nutzungsrechte des Kunden

Der Kunde erhält ein einfaches Nutzungsrecht, das ihn berechtigt, das Werk zu präsentieren, Fotos davon zu machen und diese im Rahmen seiner Unternehmenskommunikation (z. B. Website, Social Media, Werbematerialien) zu verwenden.

Eine kommerzielle Nutzung (z. B. Verkauf von Fotos, Drucke oder Merchandising) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstleisters untersagt. Im Falle einer solchen Nutzung ist eine gesonderte Vergütung zu vereinbaren.

1.2 Nutzungsrechte des Dienstleisters

Der Dienstleister behält das uneingeschränkte Recht, das Werk selbst zu verwerten, einschließlich der Anfertigung und des Verkaufs von Reproduktionen (z. B. Kunstdrucke), ohne Beteiligung des Kunden.

Der Dienstleister ist berechtigt, Fotos des Projekts für eigene Werbezwecke (z. B. Website, Social Media, Printmedien) zu nutzen. Der Firmenname des Kunden darf dabei als Referenz angegeben werden. Privatkunden werden nicht namentlich genannt.

Kommt es nach Erstellung des Entwurfs nicht zur Ausführung des Kunstwerks, verbleiben standardmäßig sämtliche Nutzungsrechte an der Gestaltung beim Dienstleister. Abweichungen können auch hier schriftlich vereinbart werden.

1.3 Namensnennung

Bei jeder Nutzung des Werkes ist der Name des Dienstleisters (Urheber) in der Regel zu nennen.

1.4 Angemessene Vergütung

Für jede Nutzung oder Verwertung des Werkes hat der Dienstleister Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG – Urheberrechtsgesetz).

1.5 Veröffentlichungen

Sämtliche Abbildungen, Reproduktionen und Publikationen des Werkes bedürfen des Einverständnisses des Urhebers. Zur Werknutzung überlassene Unterlagen (Fotos, Dias, Texte u. a.) dürfen nur mit Einverständnis des Dienstleisters und unter Nennung seines Namens veröffentlicht werden.

1.6 Aktuelle Berichterstattung zur Ausstellung

Im Zusammenhang mit einer Ausstellung ist das Recht zur aktuellen Berichterstattung über das Werk eingeräumt, ebenso das Recht zur Abbildung des Werkes auf Plakat, Einladung, im Internet sowie im Katalog.

§ 2 Rechte, Pflichten und Leistungen beider Vertragsparteien

2.1 Beschaffenheit und Vorbereitung des Untergrundes

Die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung beschränkt sich, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf die vereinbarte gestalterische Schlussbeschichtung der vom Auftraggeber bereitgestellten Oberfläche.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der zur Verfügung gestellte Untergrund für die vereinbarte Beschichtung geeignet, ausreichend tragfähig, trocken, sauber und frei von haftungsmindernden oder sonstigen die Ausführung bzw. Haltbarkeit beeinträchtigenden Bestandteilen und Eigenschaften ist. Die erforderliche Prüfung, Beurteilung und fachgerechte Vorbereitung des Untergrundes obliegt dem Auftraggeber, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich als Bestandteil des Auftrags vereinbart wurden.

Für Mängel oder Schäden an der Beschichtung, die auf einer ungeeigneten oder mangelhaft vorbereiteten Beschaffenheit des Untergrundes beruhen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, haftet der Auftragnehmer nicht. Gesetzlich bestehende Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.Der Kunde ist für die fachgerechte Vorbereitung des Untergrunds verantwortlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

Der Kunde trägt die Verantwortung für das Einholen aller behördlichen Genehmigungen.

2.2 Brandschutzmaßnahmen

Rauchmelder und Brandmeldeanlagen (BMA) sind durch den Kunden vor Beginn der Arbeiten abzukleben, zu deaktivieren oder abzustellen. Etwaige Fehlalarme und dadurch entstehende Kosten liegen in der Verantwortung des Kunden.

2.3 Sockelbereiche

Im Sockelbereich von Wänden kann es durch mechanische Einwirkungen oder Feuchtigkeit (z. B. Wischen, Wasser) zu Abnutzungserscheinungen wie Abplatzungen kommen, insbesondere in stark frequentierten Bereichen. Diese sind kein Mangel, sondern vertragsgemäß.

2.4 Farbnebel und Reinigung

Durch den Einsatz von Sprühdosen kann Farbnebel entstehen, der sich auch auf angrenzende Flächen und Gegenstände absetzt. Der Kunde hat alle umliegenden Flächen, Fahrzeuge und Gegenstände ausreichend zu schützen.

Der Dienstleister übernimmt keine Haftung und keine Kosten für Reinigungsarbeiten aufgrund von Farbnebel oder Farbablagerungen.

2.5 Übergabe des Werkes

Der Dienstleister ist verpflichtet, das Werk zum vereinbarten Termin, in einwandfreiem Zustand und eindeutig bezeichnet zu übergeben.

2.6 Haftung

Dienstleister haftet lediglich für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig von Dienstleister, den gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von Dienstleister verursachte Schäden. Im Übrigen haftet Dienstleister nur für die leicht fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Leistung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) und zwar beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Dienstleister. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, welche durch eine Unverträglichkeit der Farbe mit dem Untergrund entstehen. Die sachgemäße Vorbereitung des Untergrundes ist die Aufgabe eines Fachmannes. Der Dienstleister ist kein Fachmann. (Siehe 2.1 Vorbereitung von Untergründen)

2.7 Versicherungen (für Leinwände bzw. portable Kunstwerke)

Der Versicherungswert entspricht dem Verkaufswert. Der Kunde trägt die Kosten der anfallenden Versicherungen in voller Höhe. Die Versicherungen müssen nachgewiesen werden.

2.8 Transport / Transportversicherung

Die Kosten für den sachgemäßen Hin- und Rücktransport des Werkes sowie deren Versicherung sind in voller Höhe von der Kundin / dem Kunden zu übernehmen.

2.9 Garantie / Wartung / Reparatur

Garantieleistungen des Dienstleisters für die künstlerische Gestaltung sind ausgeschlossen, sofern im Vertrag nicht anders vereinbart. Wartungsverpflichtungen werden nicht übernommen, es sei denn, sie werden gesondert vereinbart.

Verschleiß und Abnutzungserscheinungen am Kunstwerk, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können durchaus bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies kann besonders für alle Flächen im Außenbereich zutreffen, sowie für Flächen und Materialien, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf Qualitätsabweichungen zu überprüfen und eventuelle Reklamationen innerhalb von 14 Werktagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

Bei Reklamationen muss das Kaufdatum mit einer Rechnung nachgewiesen werden. Ausgeschlossen sind Mängel, die durch Transport, unsachgemäße Behandlung, Veränderung des gelieferten Gegenstandes oder natürlicher Verschleiß entstanden sind. Die Kundin / den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Druckes oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.

Der Dienstleister hat das Recht zur mehrfachen Ersatzlieferung oder Nachbesserung.

2.10 Reisekosten

Die Reisekosten, Kosten für Übernachtungen sowie Mehraufwendungen der Dienstleisterin zur Erfüllung des Vertrages werden von der Kundin / dem Kunden gegen Nachweis erstattet.

2.11 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Leistungen des Dienstleisters werden von der Kundin / dem Kunden gesondert vergütet. Bei Bedarf ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen.

2.12 Nicht im Preis enthalten

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind folgende Leistungen und Kosten nicht im Preis enthalten:

  • Kosten für erforderliche Gerüste, Hubarbeitsbühnen, Hubwagen oder vergleichbare Arbeits- und Zugangshilfen
  • Kosten für die Entfernung vorhandener Plakate, Aufkleber, Beschriftungen oder sonstiger Anhaftungen an den zu gestaltenden Flächen bzw. Objekten
  • Kosten für die Beseitigung von grobem Schmutz, starken Verunreinigungen oder sonstigen Rückständen, sofern diese vor Beginn der Arbeiten entfernt werden müssen
  • Einholung erforderlicher Genehmigungen jeglicher Art sowie sämtliche damit verbundenen Gebühren und sonstigen Kosten
  • Abstimmungen mit Behörden, Ämtern, Eigentümern, Anwohnern oder sonstigen beteiligten Dritten
  • Lieferung, Transport und Installation/Montage des Kunstwerks, sofern dieses auf Motivplatten, Leinwand oder anderen mobilen bzw. separat gefertigten Werkstoffen hergestellt wird

Zusätzliche Leistungen, die aufgrund der örtlichen Gegebenheiten oder auf Wunsch des Auftraggebers erforderlich werden und nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs sind, werden nach vorheriger Abstimmung gesondert berechnet.

2.13 Rückgabe des Werkes

Wird das Werk der Kundin / dem Kunden nur vorübergehend überlassen, so ist sie / er verpflichtet, es nach Vertragsende unverzüglich und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben.

Eine Verlängerung der Überlassungsfrist bedarf der Einwilligung des Dienstleisters. Ein für die Überlassung vereinbartes Honorar erhöht sich in diesem Fall.

2.14 Toleranzen

Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe oder Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Dienstleister behält sich Änderungen während der Ausführung von Gestaltungsarbeiten in Absprache mit der Kundin / dem Kunden ausdrücklich vor – eine Verpflichtung des Dienstleisters, über Abänderungen Nachricht zu geben, besteht nicht.

Nicht gestattet sind folgende inhaltliche Abweichungen: Kommerzielle Botschaften, Wahlwerbung sowie Werbung für politische Parteien oder Organisationen, diskriminierende Aussagen, sexistisches Gedankengut, rassistisches Gedankengut, extremistisches Gedankengut, verfassungsfeindliches Gedankengut, gesetzeswidriges Gedankengut, Propaganda.

§ 3 Zahlungsbedingungen

3.1 Zahlungsfrist

Sämtliche Ansprüche des Dienstleisters auf Zahlung sind fällig zu 50 Prozent bei Vertragsabschluss und zu 50 Prozent bei Erbringung der von vom Dienstleister geschuldeten Leistung. Sie sind zahlbar ohne Abzug innerhalb der gesetzlichen Frist.

3.2 Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer

Verkaufspreise von fertigen Werken beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer. Sämtliche anderen Vergütungen verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer.

Standardmäßig werden bewegliche Projekte wie Leinwände o. Ä. und Entwürfe mit dem Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert. Dies setzt eine Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten voraus, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Dies ist gemäß § 1 Urheberrecht (siehe oben) standardmäßig der Fall. Im Fall von schriftlich vereinbarten Abweichungen hiervon werden Projekte mit 19 % besteuert.

Kommt es nach Erstellung des Entwurfs nicht zur Ausführung des Kunstwerks, verbleiben standardmäßig sämtliche Nutzungsrechte an der Gestaltung beim Dienstleister. Es werden somit keine Rechte eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben. Somit ist von der Auftraggeberin / dem Auftraggeber eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Honorars für den Entwurf laut Angebot zu bezahlen. Allerdings wird dann abweichend vom Angebot eine Umsatzsteuer mit dem Steuersatz von 19 % in Rechnung gestellt.

Abweichungen können vereinbart werden, so dass Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz am alleinigen Entwurf eingeräumt, übertragen oder wahrgenommen werden können.

Sollte das Finanzamt abweichende Steuersätze festsetzen, behält sich der Dienstleister vor, die Rechnung zu korrigieren und mit dem entsprechenden Steuersatz zu versehen.

3.3 Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung sowohl des Verkaufspreises als auch der Vergütungen für zusätzliche Leistungen des Dienstleisters verbleibt das Kunstwerk im Eigentum des Dienstleisters. Des Weiteren gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt.

3.4 Minderung der Vergütungen

»Nichtgefallen« des Werkes des Dienstleisters, eines Auftrages oder einer Präsentation kann nicht zu einer Minderung der Vergütungen führen.

§ 4 Aufhebung und Kündigung von Verträgen (BGB § 649)

4.1 Form

Aufhebung und Kündigung von Verträgen bedürfen der schriftlichen Form.

4.2 Aufhebung / Kündigung durch die Kundin / den Kunden

Im Falle der Aufhebung / Kündigung durch die Kundin / den Kunden wird ein Honorar für die nicht zur Nutzung übernommene Arbeit fällig; es beträgt mindestens 50 Prozent des vereinbarten Honorars zuzüglich der nachgewiesenen Materialkosten.

4.3 Aufhebung / Kündigung durch den Dienstleister

Im Fall der Aufhebung / Kündigung durch den Dienstleister ist die Rückzahlung der bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Vergütungen ausgeschlossen.

§ 5 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Dienstleister die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

§ 6 Reinigung

6.1 Geruch

Durch den Einsatz von Sprühdosen entsteht ein starker Geruch. Auch durch aktives Lüften kann es einige Tage bis Wochen dauern bis dieser Geruch vollständig verschwindet.

6.2 Farbstaub

Durch den Einsatz von Sprühdosen entsteht ein feiner Farbstaub. Dieser Farbstaub setzt sich rund um die zu besprühende Fläche ab. Er kann durch Wind oder andere Luftströme vom Entstehungsort weggetragen werden und sich auf umliegende Objekte oder Flächen absetzen. Deshalb ist der Kunde dazu verpflichtet alle Objekte, Gegenstände oder Flächen staubdicht abzudecken oder am Tage der Umsetzung zu entfernen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge welche sich in der Nähe der zu besprühenden Fläche befinden. Boden und Wandkanten welche direkt an die zu besprühende Fläche anstoßen sind vom Dienstleister abzukleben.

6.3 Reinigung

Der Dienstleister übernimmt keine Haftung und keine Kosten für eine Reinigung von Gegenständen, Objekten oder Flächen welche von Farbstaub oder Farbe verunreinigt werden.

§ 7 Schlussbestimmungen

7.1 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand am Geschäftssitz des Dienstleisters. In allen anderen Fällen gilt der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

7.2 Vertragsänderungen

Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften, Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Von dieser Schriftformabrede kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgewichen werden.

7.3 Bei Unwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

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Mit der Unterschrift wird bestätigt, dass die AGBs gelesen, verstanden und akzeptiert werden.